Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen die über die Plattform https://www.cannizin.com
zwischen
Cannizin Pharma GmbH
Otto-Volger-Str. 15
65843 Sulzbach am Taunus
Telefon: +49 (0) 6196 92 17 000
E-Mail: info@cannizin.com
Eingetragen im Handelsregister B des
Amtsgerichts Frankfurt: HRB 112726.
Vertreten durch Elyas
Nadalijolikhani und Dr. Matthias S.T. Wähmann.
USt.-Identifikationsnummer:
DE815829929
– im Folgenden „Anbieter“ –
und
den in § 2 dieser AGB bezeichneten Nutzern dieser Plattform – im Folgenden „Kunde/Kunden“ – geschlossen werden.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung von Arzneimitteln der Cannizin Pharma GmbH, Otto-Volger-Str. 15, 65843 Sulzbach am Taunus, und den Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die Cannizin Pharma GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Cannizin Pharma GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der Cannizin Pharma GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Cannizin Pharma GmbH und dem Kunden ist der Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Cannizin Pharma GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Cannizin Pharma GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Ein Auftrag des Kunden ist von der Cannizin Pharma GmbH erst dann angenommen, wenn er mündlich oder anderweitig ausdrücklich bestätigt oder durch Lieferung ausgeführt worden ist.
(5) Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen schriftliche Unterlagen und – auch mündliche – Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Cannizin Pharma GmbH an Dritte weitergegeben werden.
§ 3 Nachweis-, Anzeige und Bestätigungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Cannizin Pharma GmbH vor jeder Lieferung die Erlaubnisurkunde zum Betrieb einer Apotheke gem. § 1 Abs. 1 ApoG bzw. die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke gem. § 14 Abs. 1 ApoG und ggf. die behördliche Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages gem. § 14 Abs. 4, 5 ApoG sowie den Betäubungsmittel-Nummernbescheid der Bundesopiumstelle per Fax oder E-Mail zu übermitteln. Die Nachweise des Kunden dürfen nicht veraltet sein, müssen also insbesondere seine aktuelle Firmierung und Anschrift enthalten. Die Cannizin Pharma GmbH kann die Lieferung solange verweigern, bis ihr die Unterlagen vorliegen. Werden der Cannizin Pharma GmbH die Unterlagen vom Kunden trotz Aufforderung nicht innerhalb von sieben Tagen vorgelegt, kann sie vom Vertrag zurücktreten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, der Cannizin Pharma GmbH unverzüglich anzuzeigen, wenn die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erloschen bzw. der Krankenhausversorgungsvertrag beendet oder die Genehmigung der Behörde abgelaufen ist.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene bzw. mit seiner elektronischen Signatur versehene Empfangsbestätigung nach § 2 BtMBinHV spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag an die Firma Med-X-Press in Goslar, den Lagerdienstleister der Cannizin Pharma GmbH, zurückzusenden.
§ 4 Preise, Nebenkosten
(1) Die Berechnung der Apothekeneinkaufspreise erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart oder angegeben ist, zu den am Bestelltag gültigen Preisen und Konditionen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Nebenkosten, wie Lieferkosten oder Kosten für besondere Sicherungen und Schutzvorrichtungen, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen werden, gehen zulasten des Kunden. Die Verpackung ist vom Kunden nur zu bezahlen, wenn sie ihm in Rechnung gestellt wird.
(3) Transportbehälter, Kühlboxen und sonstige Leihverpackungen bleiben Eigentum der Cannizin Pharma GmbH. Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben. Sie dürfen nur im Warenverkehr zwischen der Cannizin Pharma GmbH und den Kunden eingesetzt werden.
§ 5 Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen werden grundsätzlich nach jeder Lieferung erstellt. Der Kunde hat sämtliche Rechnungen und Aufstellungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb eines Monats seit Zugang schriftlich zu erheben. Bei nicht rechtzeitigem Einwand gelten Rechnungen als genehmigt. Sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben.
(2) Die Cannizin Pharma GmbH stellt dem Kunden die von ihr erbrachten Leistungen unter Ausweisung der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tage ohne Abzüge unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Soweit eine Zahlung per SEPA Lastschrift vereinbart ist, wird die Frist für die Vorabankündigung über das Datum der Kontobelastung (Pre-Notification-Frist) auf 2 Werktage verkürzt. Zahlungen per Scheck oder Wechsel sind ausgeschlossen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Cannizin Pharma GmbH. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(3) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder wird dies durch den Kunden beantragt, so werden sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, denen bereits erfolgte Lieferungen der Cannizin Pharma GmbH zugrunde liegen, sofort fällig.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lager. Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Cannizin Pharma GmbH. Der Versand erfolgt unversichert.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Cannizin Pharma GmbH noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat. Verzögern sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und die Cannizin Pharma GmbH dies dem Kunden angezeigt hat.
(3) Von der Cannizin Pharma GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Cannizin Pharma GmbH ist berechtigt, auch vor einem vereinbarten Liefertermin zu liefern. Ist kein Liefertermin vereinbart, ist die Cannizin Pharma GmbH berechtigt, sofort zu liefern.
(4) Die Cannizin Pharma GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Cannizin Pharma GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Cannizin Pharma GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Cannizin Pharma GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Cannizin Pharma GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(5) Die Cannizin Pharma GmbH ist
nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, die Cannizin Pharma GmbH erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit).
(6) Gerät die Cannizin Pharma GmbH mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Cannizin Pharma GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Cannizin Pharma GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder er seine Mitwirkungspflichten verletzt und sich dadurch die Versendung verzögert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils derzeitig bestehenden und künftigen Forderungen der Cannizin Pharma GmbH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die von der Cannizin Pharma GmbH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Cannizin Pharma GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Cannizin Pharma GmbH.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Cannizin Pharma GmbH als Hersteller erfolgt und diese unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Cannizin Pharma GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Cannizin Pharma GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Cannizin Pharma GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Cannizin Pharma GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Cannizin Pharma GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Cannizin Pharma GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Cannizin Pharma GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Cannizin Pharma GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Cannizin Pharma GmbH hinweisen und diese hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
(8) Die Cannizin Pharma GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Cannizin Pharma GmbH.
(9) Tritt die Cannizin Pharma GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 8 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Cannizin Pharma GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der Cannizin Pharma GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der Cannizin Pharma GmbH nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Cannizin Pharma GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Cannizin Pharma GmbH, kann der Kunde unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Cannizin Pharma GmbH die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung der Cannizin Pharma GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
(2) Die Cannizin Pharma GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die Cannizin Pharma GmbH gemäß Ziffer 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Cannizin Pharma GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Cannizin Pharma GmbH.
(5) Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung der Cannizin Pharma GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sulzbach im Taunus, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Cannizin Pharma GmbH und dem Kunden Sulzbach im Taunus. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen der Cannizin Pharma GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht (CISG).
(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Cannizin Pharma GmbH Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.